Rechtsanwalt Heiko Ramthun
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Aufsatz


Das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

Gliederungspunkt Thema


1. Einleitung
2. Ziel des OrgKG
3. Entstehungsgeschichte des OrgKG
4. Organisierte Kriminalität
4.1. Definition der Organisierten Kriminalität
4.1.1. Definitionsansatz der Kriminologie
4.1.2. Definitionsansatz der Polizei
4.2. Ursachen der Organisierten Kriminalität
5. Maßnahmen im Bereich der StPO
5.1. Die Rasterfahndung
5.1.1. Definition Rasterfahndung
5.1.1.1. Die positive Rasterfahndung
5.1.1.2. Die negative Rasterfahndung
5.1.2. Voraussetzungen einer Rasterfahndung
5.1.3. Verfassungsrechtliche Problematik
5.2. Einsatz technischer Mittel
5.2.1. Definition von technichen Mitteln
5.2.2. Voraussetzungen zum Einsatz
5.2.3. Verfassungsrechtliche Problematik
5.2.4. Der Lauschangriff
5.3. Einsatz Verdeckter Ermittler
5.3.1. Definition für Verdeckte Ermittler
5.3.2. Voraussetzungen für den Einsatz
5.3.3. Verfassungsrechtliche Problematik
5.3.3.1. Schutzbereich des Art. 13 GG
5.3.3.2. Zulässigkeit von verdeckten Ermittlungen
5.3.4. Begehung milieutypischer Straftaten durch Verdeckte Ermittler
5.4. Polizeiliche Beobachtung
5.4.1. Definition der Polizeilichen Beobachtung
5.4.2. Voraussetzungen für eine Ausschreibung
5.4.3. Verfassungsrechtliche Problematik
5.4.4. Kritik
5.5. Zeugenschutz
5.5.1. Regelungen zum Zeugenschutz
5.5.2. Kritik an der Neuregelung
6. Maßnahmen im Bereich des StGB
6.1. Geldwäsche
6.1.1. Verschleierungstatbestand
6.1.2. Erwerbs-, Besitz- und Verwendungstatbestand
6.2. Weitere Regelungen
7. Resümee


1. Einleitung

Durch das "Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität" (OrgKG) vom 15.07.19921 wurde mit Wirkung vom 22.09.1992 im Bereich der StPO, des StGB und des Betäubungsmittelgesetzes weitere Normen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten neue Möglichkeiten zu geben, den illegalen Rauschgifthandel und die organisierte Kriminalität2 wirkungsvoller zu bekämpfen.
Die folgende Bearbeitung hat daher zum Ziel, die neu eingeführten Paragraphen und die damit verbundenen Möglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte kurz darzustellen und unter verfassungsrechtlicher Sichtweise zu betrachten.
Hierbei soll auch, was für das Verständnis zwingend notwendig ist, der Begriff der organisierten Kriminalität näher begutachtet werden.

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2. Ziel des OrgKG

Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des OrgKG auf gesellschaftliche Veränderungen, nämlich auf eine konkrete Kriminalitätsentwicklung reagiert.
Die organisierte Kriminalität, die sich in Form von zunehmenden Zahlen von Drogentoten, zahlreichen Beschlagnahmen immer größerer Mengen gefährlicher Drogen, illegalen Waffenhandel, Diebstahl und Handel mit hochwertigen Kfz, Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution, Herstellung und Verbreitung von Falschgeld und der Erpressung von Schutzgeld deutlich macht, ist zu einer Herausforderung für den Staat und die Gesellschaft geworden.3
Derartige Kriminalität stellt nicht nur eine Bedrohung für den jeweils betroffenen Bürger oder des jeweils betroffenen Rechtsguts der Allgemeinheit dar, sondern es besteht darüber hinaus die wachsende Gefahr der Unterwanderung und Korrumpierung staatlicher und gesellschaftlicher Institutionen.4
Folglich ist rechtspolitisches Ziel des OrgKG in erster Linie die Schaffung gesetzlicher Maßnahmen zur besseren Bekämpfung der organisierten Kriminalität.5
Der Gesetzgeber hat daher, um dieses Ziel zu erreichen, einerseits Änderungen des materiellen Rechts vorgenommen, um mit schärferen Strafen für Straftaten der organisierten Kriminalität die Abschreckungswirkung zu erhöhen6 und eine angemessene Bestrafung zu ermöglichen.7 Andererseits hat er Änderungen im Bereich des Verfahrensrecht vorgenommen, um durch eine Verbesserung des Ermittlungsinstrumentariums den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, in den Kernbereich der kriminellen Organisationen einzudringen8 und außerdem durch die neue Regelung einen weitreicherenden Schutz von Zeugen zu gewährleisten.9

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3. Entstehungsgeschichte des OrgKG

Das OrgKG hat eine lange Entstehungsgeschichte und ist von Anfang bis zum Ende sehr stark umstritten gewesen.10
Der Freistaat Bayern brachte aufgrund eines Berichts der Bundesregierung über die Rauschgiftsituation vom 02.11.198911 am 30.01.1990 einen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels ein.12 Nahezu gleichzeitig legte Baden-Württemberg am 02.02.1990 ebenfalls einen Entwurf vor.13
Im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages fand daher am 15.03.1990 eine öffentliche Anhörung zu den vorgenannten Gesetzentwürfen statt. Der Bundesrat brachte am 11.05.1990 erstmalig den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) ein, der die beiden verschiedenen Gesetzesentwürfe zusammenfaßte.14 Nach der Bundestagswahl am 02.12.1990 beschloß der Bundesrat eine erneute Einbringung des Entwurfs des OrgKG beim Bundestag.15 Auf Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern empfahlen am 15.04.1991 der federführende Rechtsausschuß und der Innenausschuß dem Bundesrat den Gesetzentwurf in veränderter Form beim Deutschen Bundestag einzubringen16, worauf der geänderte Gesetzesentwurf am 26.04.1991 vom Bundesrat beschlossen wurde.17 Der Bundestag verabschiedete dann am 04.06.1992 das OrgKG unter Berücksichtigung der Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses.18 Am 26.06.1992 stimmte der Bundesrat zu, so daß der Bundestag das OrgKG am 15.07.1992 beschloß.

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4. Organisierte Kriminalität

4.1. Definition der Organisierten Kriminalität

Das Phänomen der sogenannten Organisierten Kriminalität (O.K.) oder auch des organisierten Verbrechens19 hat bisher keine gesetzliche oder allgemein geteilte und klare Definition gefunden, obwohl der Begriff vom Gesetzgeber, vor allem im OrgKG, verwendet wird. Des weiteren scheint es ebenso an einer verläßlichen Beschreibung und Analyse der gemeinten Erscheinung zu fehlen.20
Eine Definition des Begriffs O.K scheint aber insoweit notwendig zu sein, damit klar erkenntlich wird, was durch die Einführung des OrgKG bekämpft und somit erreicht werden soll.
Erklärungen aus dem OrgKG zum Begriff der O. K. werden nur schemenhaft erkennbar. Der Gesetzgeber sieht aber als typisch für die O.K. den unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenverkehr, Geld- oder Wertzeichenfälschung sowie die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung einer Straftat an.
Klarer wird der Begriff in den Begründungen zum Gesetzesentwurf. Danach ist die Rauschgiftkriminalität ein (der) wesentliche(r) Teil der organisierten Kriminalität. Des weiteren zählen dazu der bandenmäßige Diebstahl und der Einbruchsdiebstahl vor dem Hintergrund von Hehlerringen, der Verschiebung hochwertiger Kraftfahrzeugen in das Ausland, dem illegalen Waffenhandel, der Kriminalität im Zusammenhang mit der Prostitution und der Erpressung von Schutzgeldern.21 Besonderes Kennzeichen der dabei begangenen Verbrechen ist, daß die meist international verflochtenen Straftäter persönliche und geschäftliche Verbindungen mit großer krimineller Energie und Kapitalkraft nutzen, um hohe illegale Gewinne zu erzielen.22
Weiterhin sind die Aktivitäten der O.K. meist so angelegt, daß Hauptpersonen nicht nach außen hervortreten müssen, sondern die Straftaten von Randfiguren ausüben lassen, welche beliebig austauschbar und ersetzbar sind, so daß durch ihre Festnahme die kriminellen Aktivitäten der Organisation nicht wesentlich gestört werden.23
Der Begriff der O.K. ist durch diese Umschreibung aber noch nicht so weit geklärt, daß er als definiert beschrieben werden kann, da er noch viel zu unbestimmt ist. Zur Klärung des Begriffs der O.K. versuchen sich darüber hinaus die Kriminologie sowie die Polizei, welche im folgenden näher erläutert werden sollen.

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4.1.1. Definitionsansatz der Kriminologie

Grundsätzlich sieht die Kriminologie in der O.K. überwiegend ein Phänomen, das auf straff strukturierte und stabile Tätergemeinschaft zurückzuführen ist. Der Begriff der O.K. wird üblicherweise als eine Form der geschäftsmäßigen und bürokratischen Deliktsbegehung bezeichnet; wobei das Bestehen der O.K. an die Übernahme bestimmter Funktionen gekoppelt ist, welche von der Befriedigung der Nachfrage nach solchen Waren und Dienstleistungen, die offiziellen moralischen und rechtlichen Verbotsnormen unterliegen24, bis hin zu Aktivitäten im Dienst von Staatsführungen bzw. politischen und wirtschaftlichen Interessengruppen reichen.25
Insgesamt läßt sich aufgrund kriminologischer Informationen zwischen Organisations-, Kompetenz- und Funktionsmerkmalen unterscheiden.
Merkmale der Organisation sind der dauerhafte Zusammenschluß mehrerer Personen mit einem meist hierarchischen und gegenbenfalls zentralistischen Aufbau, eine arbeitsteilig sowie ziel- bzw. aufgabenorientierte Struktur, wobei die Organisationsmitglieder weitgehend auswechselbar sind bzw. sein müssen und die Aufrechterhaltung des inneren Zusammenhalts durch organisationseigene Normen und Regeln bzw. Initiations- und Aufnahmerituale.26
Zu den Kompetenzmerkmalen gehört besonders die Verneinung einer Beschränkung auf bestimmte Delikte oder Deliktsgruppen, der Einsatz moderner technischer Mittel zur Straftatenbegehung und Kommunikation, wozu auch die Infrastruktureinrichtungen und die Transportmöglichkeiten gehören. Desweiteren zeichnen sich Kompetenzmerkmale in der Koordination und Abwicklung überregionaler und teilweise internationaler Aktivitäten, in der Aufrechterhaltung der Loyalität der Organisationsmitglieder sowie die Verhinderung von Kooperation mit Strafverfolgungsorganen durch Erzeugung von Angst durch Drohungen und Ausführungen von solchen bzw. durch Gewährung von Schutz aus. Weiterhin soll durch Bestechungen von Amtsträgern die staatliche Strafverfolgung neutralisiert werden, das "Waschen" von illegalen Geldern durch Investitionen in legale Wirtschaftszweige sowie der Erlangung wirtschaftlicher und politischer Macht ermöglicht werden.27
Letztlich gehören zu den Funktionsmerkmalen die Übernahme von Ordnungsaufgaben innerhalb der kriminellen Szene, die Befriedung einer vorhandenen oder erzeugten Nachfrage nach bestimmten Waren oder Dienstleistungen sowie die Herbeiführung einer elastischen Bedürfniskontrolle durch ein geregeltes Durchbrechen von Verboten.28
Nach Ansicht der Kriminologie kann also von O.K. (nur) dann gesprochen werden, wenn die aufgeführten Merkmale erfüllt sind. Durch die zu umfangreiche Beschreibung der einzelnen Merkmale kann aber nicht genau bestimmt werden was O.K. ist, da zu ungenau geblieben ist, welche Merkmale mindestens erfüllt sein müssen, damit von O.K. sprechen kann. Der Definitionsansatz der Kriminologie ähnelt darüber hinaus dem des Gesetzgebers, welcher durch seine Unbestimmtheit abgelehnt werden mußte.

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4.1.2. Definitionsansatz der Polizei

Die Definition der O.K. durch die Polizei lautete längere Zeit folgend:
O.K. sind die auf Dauer angelegte, arbeitsteilig und geschäftsmäßig betriebene Aktivitäten, die von strukturierten Gruppen international und national strategisch und taktisch geplant und durchgeführt werden, um hohe Gewinne zu erzielen oder Einfluß in Bereichen des öffentlichen Lebens zu erreichen.29 Diese Definition krankt daran , daß durch diese im Grunde nur eine besondere Variante der Gewerbsmäßigkeit umschrieben wird. Eliminiert waren damit terroristische Taten aus politischer oder vergleichbarer Verblendung.30
Die dem OrgKG zugrundeliegende Definition lautet dagegen folgend:
O.K ist eine von Gewinnstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig zusammenwirken und zwar
a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
c) unter Einflußnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz und Wirtschaft.31
Diese Definition krankt ebenfalls an ihrer zu großen Unbestimmtheit, da sie wie die Definition der Kriminologie versucht, alle in Betracht kommenden Wesensmerkmale zu erfassen. Darüber hinaus wird auch hier nicht deutlich, welche Merkmale unbedingt gegeben sein müssen und welche fehlen können, um immer noch von O.K. sprechen zu können.

Insgesamt läßt sich festhalten, daß weder durch den Versuch einer Definition noch mittels der Beschreibung einzelner Merkmale das Phänomen der O.K. derzeit begrifflich vollständig erfaßt werden kann und wohl auch in Zukunft kaum zu erfassen ist.
In der weiteren Bearbeitung wird der Begriff der O.K. dahingehend verstanden, wie er durch den Gesetzgeber in der Form der Entwurfsbegründung des OrgKG sowie der Definition der Polizei gegeben ist.

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4.2. Ursachen der Organisierten Kriminalität

Die Ursachen, welche zu einem Erstarken der O.K. geführt haben, sind hier nicht umfassend zu beschreiben. Wesentlicher Grund dafür dürfte aber neben dem allgemeinen Wertewandel insbesondere der Verfall des Beamtenethos, die Verwaltungsexpansion, die Ämterpatronage und erhebliche Kontrolldefizite sein. Möglicherweise geht die O.K. aber auch mit den demokratischen und freiheitlichen Errungenschaften einher, wie sie beispielsweise durch die Eröffnung Europas entstehen (Freizügigkeit, erleichterte Reise- und Kommunikationsmöglichkeiten, wirtschaftliche Erleichterungen).32 Weiterhin dürften auch schwer durchschaubare rechtliche Regelungen zum Erstarken und Entwickeln von O.K. beitragen.

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5. Maßnahmen im Bereich der StPO

Wie bereits oben kurz geschildert, war ein Ziel des OrgKG, daß es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden soll, durch die Verbesserung des strafprozessualen Ermittlungsinstrumentariums in Kernbereiche der kriminellen Organisationen einzudringen, um ihre Struktur zu erkennen und zu zerschlagen sowie die hauptverantwortlichen Straftäter, die Organisatoren, Finanziers und im Hintergrund agierende Drahtzieher zu überführen.33 Da herkömmliche Ermittlungsmethoden in diesen Bereichen bisher versagten, war es notwendig das Ermittlungsinstrumentarium zu verbessern, namentlich durch Einführung bzw. Legalisierung neuartiger Ermittlungsmethoden. Des weiteren war der Zeugenschutz nicht minder wichtig, denn nur durch die Gewährleistung der Sicherheit von gefährdeten Auskunftspersonen, sind Aussagen von diesen zu erwarten, um Hintermänner und Drahtzieher der O.K. zu überführen.34
Im Folgenden sollen die wesentlichen Neuregelungen im Bereich der StPO kurz dargestellt und verfassungsrechtlich betrachtet werden.

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5.1. Die Rasterfahndung

5.1.1. Definition der Rsterfahndung

Die Rasterfahndung wird in den §§ 98 a-c StPO geregelt.
Ziel der Rasterfahndung ist der maschinell-automatisierte Datenabgleich zwischen bestimmten, auf den Täter vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen (Rastern), um somit Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen.
Die Rasterfahndung erfolgt dabei in zwei Schritten. In der ersten Phase geht es um die Gewinnung personenbezogener Daten, die von anderen Stellen erhoben und gespeichert worden sind. In der zweiten Phase werden diese Daten mit anderen Datein im Wege der elektronischen Datenverarbeitung abgeglichen.35
Dabei wird die positive von der negativen Rasterfahndung unterschieden.

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5.1.1.1. Die positive Rasterfahndung

Die positive Rasterfahndung kennzeichnet sich dadurch, daß sie einen durch bestimmte Merkmale gekennzeichneten Täter als positives Ergebnis eines Datenabgleichs finden will.36 Dazu werden in eine Datei eingegebene Erkenntnisse über den Gesuchten mit beliebig vielen anderen Datein, in denen der Täter ebenfalls gespeichert sein könnte, abgeglichen. Als Ergebnis werden die übereinstimmenden Datein zu einer dritten, das Täterbild vervollständigenden Datei verbunden, so daß der Tatverdächtigenkreis so weit wie möglich eingeschlossen wird.37

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5.1.1.2. Die negative Rasterfahndung

Die negative Rasterfahndung zielt im Gegensatz zur positiven Rasterfahndung darauf ab, nicht einen durch bestimmte Merkmale bereits individuell gekennzeichneten Täter herauszufiltern, da der Polizei eben diese Merkmale nicht zur Verfügung stehen, sondern es wird versucht, über vermutete Anhaltspunkte aus einem Datenbestand die Personen herauszufiltern, die den vermuteten Anhaltspunkt nicht aufweisen.38
Indem der Vorgang anhand unterschiedlicher Ausgangsdaten wiederholt wird, scheiden demzufolge eine Reihe von Personen aus, so daß letztlich nur noch eine kleine Gruppe derer übrig ist, die als Verdächtige in Betracht kommen.

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5.1.2. Voraussetzungen einer Rasterfahndung

Als Grundvoraussetzung für die Rasterfahndung werden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gefordert, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung aus einem bestimmten Katalog, der in § 98 Abs. 1 StPO näher bezeichnet ist, gegeben ist. Weiterhin kann die Rasterfahndung nur dann angeordnet werden, wenn die Ermittlungen auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wären. Ist es nicht möglich mit Hilfe anderer zur Verfügung stehender Ermittlungsmaßnahmen die vollständige Aufklärung der Straftat annähernd in demselben Maße zu erreichen wie es mit der Rasterfahndung möglich erscheint, so darf und kann diese eingesetzt werden.39
In dem § 98 b StPO wird die betreffende Verfahrensregelung beschrieben.
Danach kann nur der Richter oder bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Rasterfahndung treffen. Die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft muß innerhalb von drei Tagen von dem Richter schriftlich bestätigt werden, da sie sonst außer Kraft tritt. In dem Fall sind die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu beenden und herausgegebene Datenträger zurückzugeben.

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5.1.3. Verfassungsrechtliche Problematik

Im Folgenden soll kurz (!) geprüft werden, ob die Regelung der Rasterfahndung verfassungsrechtlich problematisch ist.
Die Rasterfahndung stellt einen Eingriff in das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG)40 aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Aus diesem Recht folgt, daß jeder grundsätzlich selbst über seine persönliche Daten bestimmen kann.41 Die Rasterfahndung, die eine automatische Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht, greift daher in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sein, so daß es einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Durch die Einführung der §§ 98 a-c wurde die gesetzliche Regelung geschaffen.
Fraglich ist, ob dieser Eingriff noch verhältnismäßig ist. Abzuwägen ist dabei einerseits eine effektive staatliche Verbrechensbekämpfung im Allgemeininteresse und andererseits seiner Beschränkung von Verhaltensvielfalt als unabdingbare Voraussetzung für freie Kommunikation, persönlicher Initiative und Teilhabe am sozialen Geschehen.42 Das BVerfG führte weiter aus, daß die informationelle Selbstbestimmung Funktionsbedingung einer demokratischen Gesellschaft sei, da das Grundgesetz jedoch der Gemeinschaftsbezogenheit Vorrang vor den Individualinteressen eingeräumt habe, seien Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse grundsätzlich hinzunehmen.43 Die Strafverfolgung dient dem allgemeinen Rechtsgüterschutz, so daß eine Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung durch die Rasterfahndung verhältnismäßig ist, da dem Gesetzgeber gleichzeitig die Verpflichtung auferlegt wird, Verfahrenssicherungen vorzusehen, welche eine Beschränkung des Rechts begleiten.44
Kritik ist gleichzeitig in der Form aufgekommen, daß der Gesetzgeber eine Vielzahl von Begriffen gewählt hat, die als zu unbestimmt erscheinen.
In § 98 a wird von "Straftaten von erheblicher Bedeutung" und von "erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert" gesprochen. Beispielsweise hätten alle Straftaten in einem Katalog aufgelistet werden können, so daß man diesen unbestimmten Begriff hätte vermeiden können. Doch dürften diese Merkmale, vor allem durch den Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einer klaren Interpretation zugänglich sein, so daß ihre Unbestimmtheit nicht zur Nichtigkeit des § 98 a StPO führen kann.45

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5.2. Einsatz technischer Mittel

5.2.1. Definition von technischen Mitteln

Der Einsatz technischer Mittel ist in den §§ 100 c - 101 StPO geregelt. Durch den Paragraphen 100 c StPO ist nunmehr das Herstellen von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen, der Einsatz sonstiger technischer Mittel für Observierungszwecke und die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln geregelt. Die gesetzliche Ermächtigung des § 100 c zum Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes umfassen aber nicht den Einsatz technischer Mittel, um in den Schutzbereich der Wohnung (Art. 13 GG) einzudringen. Des weiteren ist nicht zulässig, Lichtbilder und/oder Bildaufzeichnungen von Vorgängen in einer nicht allgemein zugänglichen Wohnung zu machen.46
Lichtbilder und Bildaufzeichnungen sind darüber hinaus auch gegen andere Personen zulässig, sobald die Ermittlungen auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wären. An den Einsatz von technischen Mitteln für Observierungszwecke und die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes gegen andere Personen ist neben der Subsidaritätsklausel die Voraussetzung gebunden, daß auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, daß die Person mit dem Täter in Verbindung steht oder eine solche Verbindung herstellen wird.

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5.2.2. Voraussetzungen zum Einsatz

Das Herstellen von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Technische Mittel dürfen daneben nur dann eingesetzt werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt und die Subsidaritätsklausel erfüllt ist.
Die Voraussetzungen zum Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes sind ähnlich der Rasterfahndung.
Erstens wird der Verdacht gefordert, daß eine Straftat gemäß § 100 a StPO begangen wurde und zweitens das die Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. Weiterhin wird wieder die Anordnung des Richters und bei Gefahr in Verzug die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten gefordert, wobei diese wieder durch den Richter innerhalb von drei Tagen schriftlich bestätigt werden müssen.

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5.2.3. Verfassungsrechtliche Problematik

Sowohl Bildaufzeichnungen als auch die Verwendung von Peilsendern zu Observationszwecken und das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes stellen Eingriffe in Grundrechte dar, und zwar das Recht am eigenen Bild, am eigenen gesprochen Wort sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.47
Die genannten Maßnahmen, welche als öffentlich zu bezeichnen sind, greifen aber weit weniger in den Schutzbereich ein, wie nichtöffentliche Maßnahmen, da der Betroffene nicht in gleichem Maße darauf vertrauen kann, daß andere von seinem Gesprächen und Verhalten keine Erkenntnis erhalten.48 Die Regelung des Einsatzes von technischen Mitteln muß sich auch am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Hier gelten die schon gemachten Ausführungen zur Rasterfahndung (siehe Teil 5.1.3.). Ebenfalls muß bemängelt werden, daß durch die große Unbestimmtheit von Begriffen wie "Straftaten von erheblicher Bedeutung" und "erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert" Bedenken auftreten. Darüber hinaus ist die Einbeziehung von Außenstehenden, welche unvermeidbar betroffen sind, möglich. Da der Einsatz von technischen Mitteln gegenüber Dritten, durch die strenge Subsidaritätsklausel gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, daß der Einsatz verhältnismäßig ist.

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5.2.4. Der Lauschangriff

Im Folgenden sollen noch einige Ausführungen zum "kleinen" und "großen" Lauschangriff gemacht werden, wobei kurz auf die Verfassungsmäßigkeit eingegangen werden soll.
Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Gesetzesentwurf einen Regelungsbedarf für das Abhören und die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Räumen sowie die Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen von Personen in dem durch Art. 13 geschützten Bereich gesehen.49 Daher war im Gesetzentwurf zum OrgKG noch enthalten, daß technische Überwachungsgeräte im Beisein von nicht offen ermittelnden Beamten zulässig seien.
Andere fordern die Einführung des großen Lauschangriffs, welcher ein Abhören und Aufzeichnen sowie die Anfertigung von Bildaufnahmen in den von Art. 13 GG geschützten Bereich möglich machen soll. Einig ist man sich aber auch gleichzeitig darüber, das eine solche Einführung ohne Änderung des Grundgesetzes unmöglich ist, da der Wohnungsbegriff des Art. 13 weit auszulegen ist.50
Zachert schlägt daher, vor den Wohnungsbegriff einzuschränken, was aber nichts nutzen sollte, da die Wohnung mindestens geschützt werden muß, um das Grundrecht aufrecht zu erhalten und kriminelle Absprachen dann in Wohnungen stattfinden würden und somit kein Abhören möglich sein sollte.
Somit würde nur eine Erweiterung der Schranken des Art. 13 GG in Frage kommen. Der Vorschlag Zacherts krankt aber an der zu großen Unbestimmtheit des Begriffs "Straftaten von erheblicher Bedeutung", da sein Vorschlag sich den §§ 100 c - f StPO ähnelt.
Fraglich bleibt, ob der kleine Lauschangriff verfassungsgemäß gewesen wäre. Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist nicht nur ein Eingriff in die allgemeine Persönlichkeit, sondern zugleich ein Eingriff in das speziellere Grundrecht aus Art. 13 GG.51
Das BVerfG meint, daß der Mensch um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen Innenraum braucht, in den er sich zurückziehen kann, in den die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er gewissermaßen in Ruhe gelassen wird.52
Es ließe sich erwägen, ob das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eine Grundrechtsschranke i.S. des Art. 13 GG darstellen kann. Als Durchsuchung i.S. des Art. 13 Abs. 2 GG kann es nicht gerechtfertigt werde, da es an der Offenheit des staatlichen Handelns fehlt, welche für eine Durchsuchung gefordert wird. Auch durch Art. 13 Abs. 3 GG wird der Lauschangriff als strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme nicht gerechtfertigt, da solche nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr bestimmt sind. Daraus folgt, daß auch der kleine Lauschangriff nicht ohne Grundgesetzänderungen in Privatwohnungen möglich ist. Zum gleichen Ergebnis muß man für Lichtbilder und Bildaufzeichnungen in Wohnungen kommen, da diese Maßnahmen wie der kleine Lauschangriff nicht durch die Grundrechtsschranken des Art. 13 GG gedeckt sind.

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5.3. Einsatz Verdeckter Ermittler

5.3.1. Defintion für Verdeckte Ermittler

Der Einsatz Verdeckter Ermittler ist in den §§ 110 a - e StPO geregelt.
Dabei sind die Verdeckten Ermittler von den Vertrauenspersonen (V-Mann) zu unterscheiden. Der V-Mann ist eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheimgehalten wird.53
Der Verdeckte Ermittler ist ein Beamter des Polizeidienstes, der unter der ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermittelt. Er kann aufgrund der Legende Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vornehmen, klagen und verklagt werden, Firmen gründen und den neuen Namen in öffentliche Register eintragen lassen.54 Darüber hinaus ist der Verdeckte Ermittler mit dem Einverständnis des Betroffenen ermächtigt, dessen Wohnung zu betreten.

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5.3.2. Voraussetzungen für den Einsatz

Voraussetzung für den Einsatz eines verdeckt ermittelnden Beamten ist, daß zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen darüber hinaus Verdeckte Ermittler eingesetzt werden, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht. Der Einsatz ist letztendlich auch nur dann zulässig , soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder bei Aufklärung von Verbrechen die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären.
Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers ist nur nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Bei Gefahr in Verzug ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen notwendig.
Bei Einsätzen gegen einen bestimmten Beschuldigten oder wenn der Verdeckte Ermittler eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betritt, ist die Zustimmung des Richters notwendig, wobei auch hier bei Gefahr in Verzug die Zustimmung der Staatsanwaltschaft genügt. Der Richter muß hierbei innerhalb von drei Tagen schriftlich zustimmen.

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5.3.3. Verfassungsrechtliche Problematik

Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers unterscheidet sich von den anderen besonderen Ermittlungsmaßnahmen, da der Betroffene willentlich Einzelheiten aus seinem Privatleben offenbart.55 Daher soll im Folgenden geprüft werden, ob diese Regelung (§ 100 c StPO) verfassungsgemäß ist.
Durch die Befugnis des Verdeckten Ermittler nicht allgemein zugängliche Wohnungen betreten zu können, ist nicht nur ein Eingriff in die allgemeine Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG sowie ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG gegeben.56

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5.3.3.1. Schutzbereich des Art. 13 GG

Der Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit ist umfassen zu verstehen. Wohnung ist danach jeder nicht allgemein zugängliche Raum, der zur Stätte des Aufenthalts oder des Wirkens von Menschen gemacht wird. Art. 13 GG will die räumliche Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen schützen.57 Damit ist grundsätzlich jede Form der Einwirkung auf eine Wohnung durch die Staatsgewalt untersagt. Dieses Verbot umfaßt das Betreten einer Wohnung sowie das Verweilen.58 Der Verdeckte Ermittler ist ein staatlicher Funktionsträger und betritt die Wohnung des Betroffenen. Fraglich ist, wie sich das Einverständnis auswirkt, welches der Ermittler unter seiner Legende erlangt hat.
Die h.M. vertritt die Auffassung, daß das aufgrund einer Täuschung erschlichene Einverständnis den Tatbestand des Hausfriedensbruchs ausschließt.59 Somit wird auch die Meinung vertreten, daß durch das zu gebende Einverständnis zum Betreten, auch wenn es durch Täuschung erschlichen wurde, dem verfassungsrechtlichen Schutzzweck des Art. 13 GG genüge getan ist.60 Nach dieser Meinung wird der Schutzbereich des Art. 13 GG überhaupt nicht berührt. Fraglich bleibt aber, warum der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers nur auf Grund einer richterlichen Anordnung genehmigt werden kann, wenn der Schutzbereich gar nicht tangiert wird. Augenscheinlich ist, daß die Verneinung der Eingriffsqualität und damit die Vereinbarkeit verdeckter Ermittlungen in Privatwohnungen mit Art. 13 GG problematischer ist, als angenommen wird.61
Vertritt man dagegen die Auffassung, daß das durch Täuschung erschlichene Einverständnis einen Hausfriedensbruch nicht ausschließen kann und somit eine Straftat des verdeckt ermittelnden Beamten bedingt vorliegt, muß man annehmen, daß ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG vorliegt. Der Schutzbereich wäre demnach berührt.
Fraglich bleibt, ob bei der ersten Meinung, der Schutzbereich, trotz des tatbestandsausschließenden erschlichenen Einverständnisses berührt ist.
Entscheidend hierbei ist, ob die, durch die staatliche Täuschung herbeigeführte Einwilligung für den Schutzbereich des Art. 13 GG beachtlich ist oder nicht,62 da der Schutzbereich des Art. 13 GG auch dann betroffen sein kann, gleichwenn das Betreten der Wohnung nicht als Eindringen anzusehen ist und damit der Tatbestand des § 123 StGB nicht erfüllt ist.63 Hierfür sprechen folgende Gründe:
1. Der Schutzzweck des Art. 13 GG besteht darin, den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen in seine Privatsphäre zu schützen. Daher ist es unerheblich, ob die Wohnung mittels Gewalt oder mittels Täuschung für Ermittlungen genutzt werden.64
2. Die Aufgabe dieses Grundrechts besteht somit hauptsächlich darin, den Grundrechtsträger vor dem überlegenden Staat zu schützen. Dies geschieht überwiegend in einer Bindung der Staatsgewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie in der Regelung der Eingriffsvoraussetzungen. Ist es dem Staat aber möglich, den Grundrechtsträger zu täuschen, wird das System der Grundrechtssicherung wirkungslos.65
3. Ein wirksames Einverständnis für einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 GG setzt aber voraus, daß es vom Berechtigten persönlich, ausdrücklich und freiwillig erteilt wird. Aufgrund der vom Verdeckten Ermittler verwendeten Legende verkennt der Berechtigte aber die vom Staat verfolgten Zwecke in dem Betreten seiner Wohnung, so daß er vom staatlichen Eingriff überhaupt keine Kenntnis hat. Der Betroffene kann demzufolge sein Abwehrrecht gegenüber dem Staat überhaupt nicht nutzen, da er ja nichts von diesem Eingriff weiß.66
Daher kann die durch Täuschung erschlichene Gestattung zum Eindringen in die Privatsphäre nichts daran ändern, daß der verdeckt ermittelnde Beamte in den Schutzbereich des Art. 13 GG eindringt.
Da das OrgKG den Art. 13 GG nicht als eingeschränktes Grundrecht zitiert, ist die Regelung des § 110 c S. 1 StPO damit bereits wegen einer Verletzung des Zitiergebots aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig und nichtig.

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5.3.3.2. Zulässigkeit von verdeckten Ermittlungen

Trotz der Verletzung des Zitiergebots stellt sich weiter die Frage, ob der Einsatz Verdeckter Ermittler zulässig wäre. Art. 13 GG benennt selbst die Schranken der Unverletzlichkeit der Wohnung, es darf grundsätzlich nur unter den in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden.
1. Bei dem Betreten der Wohnung durch den verdeckt ermittelnden Beamten könnte es sich um eine Durchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG handeln. Eine Durchsuchung kennzeichnet sich dadurch aus, daß ziel- und zweckgerichtet in einer Wohnung durch staatliche Organe gesucht wird, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegt oder herausgeben will.67 Damit setzt eine Durchsuchung nach Art. 13 Abs. 2 GG die Offenlegung des vorzunehmenden Eingriffs voraus, so daß das Vorgehen der Verdeckten Ermittlers nicht als Durchsuchung angesehen werden kann, da es augenscheinlich an der geforderten Offenheit mangelt.
2. Nach Art. 13 Abs. 3 GG würde die Zulässigkeit eines Zutrittrechts voraussetzen, daß der Eingriff zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient.
Der Bereich der präventiven Gefahrenabwehr dient zur Verhinderung von drohenden Gefahren, wogegen die Polizei im Bereich der repressiven Strafverfolgung wegen bereits geschehener Straftaten tätig wird. Vor diesem Hintergrund wird aber deutlich, daß es sich bei der StPO nicht um ein Gesetz zur Verhütung drohender Gefahren handelt, sondern dieses Gesetz mit der Strafverfolgung einen anderen, von Art. 13 Abs. 3 GG nicht vorhergesehene Zweckbestimmung dient.68 Damit scheidet eine Legitimation des Zutrittrechts des repressiv tätigen Ermittlers nach Art. 13 Abs. 3 GG aus.
3. Über die in Art. 13 GG genannten Grundrechtsschranken hinaus werden weitere Eingriffsmöglichkeiten auf Grund ungeschriebener Schranken in die Unverletzlichkeit der Wohnung erörtert.
Solch ungeschrieben Schranken können hier in zwei Möglichkeiten vorliegen und zwar, wenn ebenso starke oder stärkere Freiheitsrechte anderer Personen entgegenstehen oder wenn dem Individualgrundrecht Belange des Gemeinwohls entgegenzuhalten sind und diese höher zu gewichten sind als die aus der Privatsphäre fließenden Befugnisse.69
Die Strafverfolgung in Form des Verdeckten Ermittlers dient jedoch im Gegensatz zu der Gefahrenabwehr nicht dem Schutz individueller Freiheitsrechte anderer Personen, so daß sich in dieser Hinsicht keine Grundrechtskollisionen bei verdeckten Ermittlungen ergeben.70
Im Ergebnis ist festzustellen, daß sich verdeckte Ermittlungen im Strafverfahren, soweit sie den Schutzbereich des Art. 13 GG berühren, nicht auf ungeschriebene Grundrechtsschranken stützen können.
Verdeckte Ermittlungen in Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung stehen also durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.

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5.3.4. Begehung milieutypischer Straftaten durch Verdeckte Ermittler

Im Zusammenhang mit dem Verdeckten Ermittler wird beklagt, daß diesem eine Beteiligung an milieutypischen Straftaten nicht gestattet wurde. Lesch sieht es als nicht realistische Vorstellung an, daß Verdeckte Ermittler zwar im kriminellen Bereich agieren sollen, sich aber aus der Begehung von Straftaten heraushalten müssen, da jeder Ermittler im Verlauf seines Einsatzes mit dem Problem konfrontiert wird, sich an Straftaten zu beteiligen.71 Man könnte der Ansicht Leschs folgen, da an der Effektivität des Verdeckten Ermittlers gezweifelt werden kann, wenn diesem, nicht einmal zu seinem Schutz, die Begehung milieutypischer Straftaten erlaubt wird. Dies zeigt sich besonders dann, wenn es dem Beamten deswegen nicht möglich ist, in den kriminellen Bereich hineinzugelangen, da er die Keuschheitsprobe, d.h. das Begehen einer Straftat, nicht ablegen kann. Problematisch ist aber, was man unter milieutypischer Straftat zu verstehen hat. Hier zeigt selbst Lesch auf, daß man unter milieutypisch jede Straftat aus dem Deliktskanon des Besonderen Teils verstehen kann.72
Wenn der Verdeckte Ermittler also Straftaten begehen darf, bleibt immer noch die Frage, wo man die Grenze setzen soll, was wiederum zur Folge haben würde, daß als Vertrauensbeweis immer eine Straftat gefordert werden würde, die dem Verdeckten Ermittler nicht möglich ist. Das Begehen von milieutypischen Straftaten dürfte bei einer rechtsstaatlichen Betrachtungsweise unseres Strafverfahrens wohl sehr zweifelhaft sein, da eine solche Erlaubnis einem Eingeständnis des Rechtsstaates gleichkäme, Kriminalität nicht nur mit rechtsstaatlichen Mitteln bekämpfen zu können.73

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5.4. Polizeiliche Beobachtung

5.4.1. Defintion der Polizeilichen Beobachtung

Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist in § 163 e StPO geregelt. Die Polizeiliche Beobachtung zielt auf die Erstellung eines Bewegungsbildes ab, welches durch die planmäßige und grundsätzlich heimliche Beobachtung einer Person oder eines Objekts erstellt wird, um Zusammenhänge und Querverbindungen innerhalb eines kriminellen Personenkreises zu erkennen.74 Die Beobachtung erfolgt durch die längerfristige Nutzbarmachung der Ergebnisse polizeilicher Personenkontrollen jedweder Art für Fahndungs- und Ermittlungszwecke.75
Notwendig für die Beobachtung ist, daß das Bundeskriminalamt oder ein Landeskriminalamt Personen durch Einspeisung ihrer Daten in Personenfahndungssysteme ausschreibt. Wird die ausgeschriebene Person angetroffen, erfolgt eine Registrierung darüber, welchen Reiseweg er nimmt, in welcher Begleitung er sich befindet, was er bei sich führt u.ä.76
Wesentlich ist, daß der Betroffene keine Kenntnis von seiner Registrierung erhält. Auch gegen andere Personen ist die Maßnahme gemäß § 163 e Abs. 1 StPO möglich, wobei besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Weiterhin kann auch das Kennzeichen eines Kfzs ausgeschrieben werden.

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5.4.2. Voraussetzungen für eine Ausschreibung

Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung setzt voraus, daß zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Zusätzlich muß die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Bei Maßnahmen gegen andere Personen wird neben der Subsidaritätsklausel gefordert, daß die Person mit dem Täter in Verbindung steht oder das sie eine solche Verbindung aufbaut.
Die Ausschreibung kann nur einen Richter, bei Gefahr in Verzug auch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, wobei eine richterliche Bestätigung innerhalb von drei Tagen nötig ist, da sonst die Maßnahme außer Kraft tritt.

5.4.3. Verfassungsrechtliche Problematik

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Auch für die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist die Nutzung zu anderen Zwecken erhobener Daten mit Hilfe moderner Datenverarbeitung kennzeichnend. Daher wirft sie ähnliche Fragestellungen wie die Rasterfahndung auf, so daß hier auf die Ausführungen unter 5.1.3. verwiesen werden kann.
Die polizeiliche Beobachtung gliedert sich nach ihrem zeitlichen Ablauf in Datenerhebung, Ausschreibung und Erfassung anläßlich einer polizeilichen Kontrolle sowie der Übermittlung der registrierten Daten.
Bedenken begegnet die Ausschreibung und daher folgend die Beobachtung unter dem Gesichtspunkt des vom BVerfG vorgegebenen Verbots der Datensammlung auf Vorrat, was anscheinend durch die ausschreibende Stelle geschieht, da eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum erfolgt und somit viele Daten zusammengesammelt werden, um sie später gegen den Täter zu verwenden. Des weiteren besteht die Gefahr einer persönlichkeitsfeindlichen Registrierung mit dem Ziel der Erstellung eines möglichst umfassenden Persönlichkeitsbildes. Hier könnte man fragen, ob nicht das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein könnte.
Weitere Bedenken ergeben sich zum einen aus der Einbeziehung unbeteiligter Dritter gemäß § 163 e Abs. 3 StPO, zum anderen im Hinblick auf die Möglichkeit, diese Ermittlungsmethoden auch gegenüber nicht beschuldigten Kontaktpersonen des Täters durchzuführen.77
Aber durch die unvermeidbare Betroffenheit Dritter folgt, daß Maßnahmen, die hinsichtlich des angestrebten Erfolgs geeignet und erforderlich sein mögen, besonders strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne unterliegen.78
Doch scheint die Verfassungsmäßigkeit aufgrund fehlender Regelungen bezüglich Übermittlungs- und Weiterverwendungsverbote sowie der Löschung von Datein sehr zweifelhaft.

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5.4.4. Kritik

Kritik ist neben der zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit von Schoreit aufgekommen. Seiner Meinung nach ist die Zielsetzung "Erstellung eines Bewegungsbildes" strafprozessual kaum nachzuvollziehen. Die Anordnung muß für die Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthalts des Täters dienen. Daß diese Zwecke nur durch das Festhalten der Personalien und die Information über einen Begleiter oder den Führer eines ausgeschriebenen Kfzs wirklich erreicht werden soll, bezweifelt Schoreit.79 Dieser Kritik ist sich anzuschließen. In einem Europa "ohne Grenzen" erscheint es nicht sehr zweckmäßig, auf den Zufall abzustellen, daß die ausgeschriebene Person irgendwo und irgendwann mal angetroffen wird, da es außer Polizeikontrollen keine weiteren Möglichkeiten mehr gibt (Bsp. Grenzkontrollen), den Aufenthalt zu ermitteln. Die wenigen Daten können daher kein "vollständiges Bewegungsbild" darstellen.

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5.5. Zeugenschutz

5.5.1. Regelung zum Zeugenschutz

Bundesrat und Bundesregierung waren sich darüber einig, daß eine Verbesserung des Schutzes gefährdeter Zeugen im Interesse dieser Person, aber auch zur besseren Aufklärung der O.K. unerläßlich ist, da die bisherige Geheimhaltung des Wohnortes für den Schutz von Leib, Leben oder Freiheit nicht ausreicht.80
Durch die Neufassung des § 68 StPO und die Folgeänderungen in den §§ 168 a, 200, 222 StPO und § 172 GVG soll der Schutz gefährdeter Zeugen deutlich verbessert werden. Die Ausführungen sollen sich hier aber nur auf den § 68 StPO beziehen.
1. § 68 Abs. 1 S. 2 StPO - Zeugen, die ihre Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, sind ohne weiteres befugt, aber nicht verpflichtet, anstelle ihres Wohnortes den Dienstort anzugeben. Ziel dieser Vorschrift ist, Zeugen, die infolge ihrer beruflichen Tätigkeit häufiger gefährdenden Angriffen ausgesetzt sind, besser zu schützen.81 Durch die Angabe der Dienststelle anstatt der Angabe des Wohnortes wird im Grundsatz in gleicher Weise erlaubt, die Identität des Zeugen und die damit gegebenfalls verbundene Glaubwürdigkeit festzustellen82, so daß im Ergebnis nur festgestellt werden kann, daß diese Regelung nur eine klarstellende Bedeutung zukommt.
2. § 68 Abs. 2 StPO - Danach kann jeder Zeuge, auch bei Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung von dem jeweils Leitenden der Vernehmung oder von dem Richter gestattet werden, statt des Wohnortes seine Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß andernfalls er oder eine andere Person in bezug auf irgendein geschütztes Rechtsgut gefährdet wird.83 Diese Vorschrift dient sehr stark dem Zeugenschutz, da als eine andere ladungsfähige Anschrift unter Umständen auch eine Polizeidienststelle in Betracht kommen kann, so daß notfalls die Privatsphäre und die berufliche Sphäre des gefährdeten Zeugen geschützt werden kann.84 Eine Identifizierung und die damit verbundene Glaubwürdigkeit wird durch diese Regelung nicht beeinträchtigt, da der Zeuge Namen, Vornamen und Beruf angeben muß.
3. § 68 Abs. 3 StPO - Hiernach kann die Identität eines Zeugen, indem er keine Angaben zur Person oder Angaben über eine frühere Identität macht, geheim gehalten werden, wenn durch die Offenbarung von persönlichen Daten der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird.
Der Zeuge hat aber in der Hauptverhandlung auf Befragung anzugeben, in welcher Eigenschaft er Zeuge geworden ist. Angaben, die eine Identifizierung des Zeugen möglich machen, sind bei der Staatsanwaltschaft zu verwahren und nach einem Ausschluß der Gefährdung zu den Hauptakten zu nehmen. Durch diese Vorschrift soll der Zeugenschutz vervollständigt werden, um einen Ausschluß der Gefährdung eines Zeugen oder anderen Personen zu gewährleisten.

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5.5.2. Kritik an der Neuregelung

Zu dieser neuen Vorschrift ist einige Kritik aufgekommen.
Einerseits wird bezweifelt, daß durch den Verzicht auf die Festellung der Personalien ein vollständiger Schutz des Zeugen gewährleistet werden kann, da dieser im Beisein des Angeklagten und des Verteidigers (der Verteidiger muß auf jeden Fall der Vernehmung beisitzen) zu vernehmen ist und somit die Gefahr eines Wiedererkennens unwiderruflich besteht.85
Somit wird es in vielen Fällen nur möglich sein, Erkenntnisse gefährdeter Zeugen nur auf dem Wege über Beweissurrogate nach § 251 Abs. 2 StPO oder auf dem Wege über Zeugen vom Hörensagen in Prozeß einzuführen, wobei zu bedenken ist, daß solche Aussagen nicht die sichersten Beweismittel darstellen. Hierbei ist zu bedenken, daß die Belastung des Angeklagten durch anonyme Zeugen erheblich die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in Frage stellt.86
Andererseits wird bezweifelt, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen immer besteht, da gemäß § 68 Abs. 3 eine Identifizierung des Zeugen nicht mehr möglich ist. Der Schutz der Glaubwürdigkeit erscheint umso notwendiger, als es sich teilweise bei diesen Zeugen um solche Personen handelt, welche nach ihrem (strafrechtlich relevanten) Lebensstil die Gelegenheit nutzen, sich Vorteile aller Art zu verschaffen, und nach der Erwartungshaltung ihrer Auftraggeber (der Staatsanwaltschaft) Beweismaterial auch dort liefern, wo keines vorhanden ist.87

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6. Maßnahmen im Bereich des StGB

Ein weiteres Ziel des OrgKG zielt darauf ab, durch schärfere Strafen die Abschreckungswirkung zu erhöhen und durch Schaffung neuer Vorschriften das Abschöpfen von Geldern aus der O.K. zu erleichtern.88
Daher sollen in folgenden die wesentliche Neuregelung des StGB kurz dargestellt werden, wobei auf eine verfassungsrechtliche problematische Darstellung verzichtet wird.

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6.1. Geldwäsche

Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 261 StGB neu geregelt. Er ist sehr umfangreich (10 Absätze) und kompliziert.
Unter Geldwäsche ist die Eischleusung von (Vermögens-) Gegenständen aus O.K. in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung zu verstehen, wobei der Wert des Gegenstandes erhalten werden soll aber dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden soll.89 Der Tatbestand des § 261 StGB unterscheidet zwischen einem Verschleierungstatbestand und einem Erwerbs-, Besitz- und Verwendungstatbestand sowie weitere Sonderregelungen90, auf die hier nicht eingegangen werden soll.

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6.1.1. Verschleierungstatbestand

Nach § 261 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer bestimmten Straftat stammt, verbirgt, seine Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet.
Tatobjekt i.S.d. § 261 StGB ist nicht nur Geld, sondern jeder für die Tat geeigneter Gegenstand, soweit er einen Vermögenswert darstellt.91 Weiter wird gefordert, daß dieser Gegenstand entweder aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG oder von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Vergehen herstammt. Dabei ist zu beachten, daß dieser Gegenstand nicht unmittelbar aus der Vortat herrühren müssen, sondern er wird auch noch dann unter § 261 StGB erfaßt, wenn der ursprünglich durch eine Geldwäschehandlung erlangte Gegenstand später durch einen anderen ersetzt wird und dabei sein Wert erhalten bleibt.92 Letztlich wird noch gefordert, daß der Gegenstand verborgen, seine Herkunft verschleiert oder die Sicherstellung des Gegenstandes vereitelt oder gefährdet wird.
Vorsatz (bedingter genügt) ist hinsichtlich aller Tathandlungen erforderlich. D.h., daß der Täter wissen oder billigend in Kauf nimmt , daß er durch sein Handeln die Sicherstellung vereitelt oder gefährdet. Die Vorstellungen bezüglich der vorausgegangenen Straftat müssen nicht im einzelnen konkretisiert sein, es genügt schon die Annahme verschiedener Herkunftsmöglichkeiten.93

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6.1.2. Erwerbs-, Besitz- und Verwendungstatbestand

Nach § 261 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen einen Gegenstand, der aus einer bestimmten Straftat stammt, verschafft oder wer einen solchen Gegenstand verwahrt oder für sich oder einen anderen verwendet.
Durch diese Regelung soll erreicht werden, daß der Vortäter gegenüber der Umwelt isoliert und der inkriminierte Gegenstand praktisch verkehrsunfähig und somit wertlos gemacht werden soll.94
Auch bei diesem Tatbestand genügt zur Erfüllung bedingter Vorsatz. Im Fall des Verwahrens oder Verwendens muß der Täter die Herkunft des Gegenstandes im Zeitpunkt seiner Erlangung gekannt haben.95
Hinzuweisen ist noch, daß der Tatbestand des Verschaffens dann nicht gegeben ist, wenn der Gegenstand, der von einer Straftat herrührt, nur gemietet oder vorübergehend genutzt wird, da es an der Gewahrsamserlangung fehlt, welche für ein Verschaffen gefordert sein muß.96

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6.2. Weitere Regelungen

Durch § 43 a StGB wurde die Vermögensstrafe eingeführt. Das Gericht kann sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängen. Höchstmaß der Vermögensstrafe sind 720 Tagessätzen. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Geld, welches durch Straftaten der O.K. erlangt wurde, aus dem Verkehr zu ziehen.
Des weiteren wurde mit § 244 a StGB der Schwere Bandendiebstahl eingeführt. Der Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jahre. Strafbar ist der Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 StGB sowie § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB bei Begehung als Bande, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl verbunden hat.
Die Gewerbsmäßige Bandenhehlerei, mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren wird durch § 260 a StGB bestraft. Strafbar ist die Hehlerei bei Begehung als Bande, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat.
Die eingeführten Tatbestände sollen augenscheinlich Straftaten in der organisierten bandenmäßigen Begehungsform bestrafen.

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7. Resümee

Das OrgKG ist trotz seiner Schwächen ein Schritt in die richtige Richtung.
Es wird weitgehend aber bemängelt, daß der Gesetzgeber zwar die Notwendigkeit einer speziellen Regelung zur Bekämpfung der O.K. gesehen hat und auch durch Gesetz eingeführt hat, so bringt sie für die praktische Arbeit jedoch weit mehr Nachteile als Vorteile. Es läßt sich auch vermuten, daß die Bekämpfung der O.K. nicht einziges Ziel aller Regelungen ist.
Zu bemängeln ist aber hier noch die Unbestimmtheit einiger Begriffe sowie die verfassungsrechtlichen Bedenken einiger Regelungen, so daß sich für die Zukunft mehr Klarheit gewünscht wird.
Abschließend ist zu sagen, daß das OrgKG aufgrund seiner Zielsetzung mit seinen Eingriffsschranken, Subsidaritätsklauseln und Verwertbarkeitsregelungen ein noch vertretbarer Kompromiß zwischen dem Schutz des einzelnen vor staatlichen Eingriffen und der Effektivität der Strafverfolgung ist, wobei ich den § 110 c StPO für verfassungswidrig halte.

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Literaturverweise



1  verkündet am 22.07.1992 im BGBl I, 1302 ff (zurück zum Text)
2  dabei muß noch geklärt werden, was organisierte Kriminalität ist (zurück zum Text)
3  BT-Dr 12/989, S. 1 ; Hilger in NStZ 1992, 457 ; Krey in JR 1992, 309 ; Meertens in ZRP 1992, 205 ; Zahlenbeispiele bei Caesar in ZRP 1991, 241 ; Burghard in Kriminalistik 1994, 371 ; Kruse in Gropp, 105 (112) (zurück zum Text)
4  Krey in JR 1992, 309 (zurück zum Text)
5  Rieß in NJ 1992, 491 ; Burghard in Kriminalistik 1994, 371 (zurück zum Text)
6  wobei fraglich ist, ob schärfere Strafen die Abschreckungswirkung erhöhen, da die O.K. bisher auch nicht abgeschreckt wurde - warum sollte sie es daher in Zukunft? (zurück zum Text)
7  BT-Dr 12/989, S. 1 ; Hilger in NStZ 1992, 457 ; Krey in JR 1992, 309 (zurück zum Text)
8  fraglich ist, ob das durch das OrgKG überhaupt erreicht wird (zurück zum Text)
9  BT-Dr 12/989, S. 1 ; Krey in JR 1992, 309 ; Higer in NStZ 1992, 457 (zurück zum Text)
10  zur Geschichte siehe auch Körner in NJW 1993, 233 (234) ; Caesar in ZRP 1991, 241 f ; Hilger in NStZ 1992, 457 f ; Kruse in Gropp, 105 (147 f) (zurück zum Text)
11  BT-Dr 11/5525 (zurück zum Text)
12  BR-Dr 74/90 (zurück zum Text)
13  BR-Dr 83/90 (zurück zum Text)
14  BT-Dr 11/7663 (zurück zum Text)
15  BR-Dr 919/90 (zurück zum Text)
16  BR-Dr 219/91 (zurück zum Text)
17  BT-Dr 12/989 (zurück zum Text)
18  BT-Dr 12/2720 (zurück zum Text)
19  der Begriff Eisenbergs in NJW 1993, 1033 scheint nicht so gelungem, da sich die sogenannte O.K. nicht nur durch Verübung von Verbrechen, sondern auch von Vergehen kennzeichnen soll (zurück zum Text)
20  Vahle in VR 1994, 67 ; Eisenberg in JZ 1990, 574 (zurück zum Text)
21  BT-Dr 12/989, S. 20 f (zurück zum Text)
22  BT-Dr 12/989, S. 20 (zurück zum Text)
23  BGHSt 32, 115 (120) ; BT-Dr 12/989, S. 21 (zurück zum Text)
24  Bsp. Prostitution, illegaler Waffenhandel, Rauschgifthandel (zurück zum Text)
25  Eisenberg in JZ 1990, 574 (zurück zum Text)
26  Eisenberg in JZ 1990, 574 f (zurück zum Text)
27  Eisenberg in JZ 1990, 574 (575) (zurück zum Text)
28  Eisenberg in JZ 1990, 574 (575) (zurück zum Text)
29  Vahle in VR 1994, 67 ; Schoreit in StV 1991, 535 (536) (zurück zum Text)
30  Schoreit in StV 1991, 535 (536) (zurück zum Text)
31  Schoreit in MDR 1992, 1013 (1016) ; Kruse in Gropp, 105 (114) (zurück zum Text)
32  Kruse in Gropp, 105 (119) (zurück zum Text)
33  BT-Dr 12/989, S. 21 ; Krey in JR 1992, 309 (zurück zum Text)
34  Krey in JR 1992, 309 ; BT-Dr 12/989, S. 21 (zurück zum Text)
35  Rudolphi in SK StPO, § 98 a, Rn. 2 ; Hilger in NStZ 1992, 457 (460) (zurück zum Text)
36  Hilger in NStZ 1992, 457 (460) ; Kruse in Gropp, 105 (148 f) ; Klei/Mey, § 98 a, Rn. 1 (zurück zum Text)
37  Kruse in Gropp, 105 (149) (zurück zum Text)
38  Klei/Mey, § 98 a, Rn. 1 ; Hilger in NStZ 1992, 457 (460) ; Kruse in Gropp, 105 (149) (zurück zum Text)
39  Hilger in NStZ 1992, 457 (460) ; Rudolphi in SK StPO, § 98 a, Rn. 6 ff ; BT-Dr 12/989, S. 37 ; Klei/Mey, § 98 a, Rn 3 ff (zurück zum Text)
40  BVerfGE 65, 1 (zurück zum Text)
41  BVerfGE 65, 1 (43) (zurück zum Text)
42  Kruse in Gropp, 105 (165) ; Krey in JR 1992, 309 (312) (zurück zum Text)
43  BVerfGE 65, 1 (43 f) (zurück zum Text)
44  siehe ausführlich Kruse in Gropp, 105 (156 ff) (zurück zum Text)
45  Rudolphi in SK StPO, § 98 a, Rn. 4 (zurück zum Text)
46  BT-Dr 12/989, S. 39 ; Rudolphi in SK StPO, § 100 c, Rn. 3 ; Nack in KK, § 100 c, Rn. 8 (zurück zum Text)
47  Rudolphi in SK StPO, § 100 c, Rn. 1 ; Kruse in Gropp, 105 (185 f) (zurück zum Text)
48  Kruse in Gropp, 105 (186) (zurück zum Text)
49  BT-Dr 12/989, S. 38 (zurück zum Text)
50  Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1037) ; Zachert in DRiZ 1992, 355 ; Kruse in Gropp, 105 (187) ; Lisken in ZRP 1993, 121 (122) ; Krey in JR 1992, 309 (313) (zurück zum Text)
51  BVerfGE 65, 1 (40) ; Hassemer in DRiZ 1992, 357 (358) ; Krey in JR 1992, 309 (313) (zurück zum Text)
52  BVerfGE 27, 1 (6) ; Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1037) (zurück zum Text)
53  BVerfGE 57, 250 (284 f) ; Krey in JR 1992, 309 (315) (zurück zum Text)
54  Nack in KK, § 110 a, Rn. 8 ; Klei/Mey, § 110 a, Rn. 7 (zurück zum Text)
55  Kruse in Gropp, 105 (190) (zurück zum Text)
56  auf eine ausführliche Darstellung der Verfassungsmäßigkeit bezüglich Art. 2 GG muß hier leider verzichtet werden, siehe Hund in StV 1993, 379 (zurück zum Text)
57  BVerfGE 27, 1 (6) ; BVerfGE 32, 54 (71 f) ; Frister in StV 1993, 151 (152) ; Weil in ZRP 1992, 243 (244) ; Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1037) (zurück zum Text)
58  Weil in ZRP 1992, 243 (244) (zurück zum Text)
59  Lenckner in Sch/Sch, § 123, Rn. 22 ; Lackner, § 123, Rn. 5 ; Dre/Trö, § 123, Rn. 10 (zurück zum Text)
60  Krüger in ZRP 1993, 124 (125) (zurück zum Text)
61  Frister in StV 1993, 151 (153) ; Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1038) ; Weil in ZRP 1992, 243 (244) ; Ranft in Jura 1993, 449 (450) (zurück zum Text)
62  Weil in ZRP 1992, 243 (244) ; Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1038) (zurück zum Text)
63  Frister in StV 1993, 151 (152) ; Weil in ZRP 1992, 243 (244) (zurück zum Text)
64  Weil in ZRP 1992, 243 (244) ; Frister in StV 1993, 151 (152) (zurück zum Text)
65  Weil in ZRP 1992, 243 (245) (zurück zum Text)
66 Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1038) ; Frister in StV 1993, 151 (152) ; Weil in ZRP 1992, 243 (245) (zurück zum Text)
67  BVerfGE 51, 97 (106) ; BVerfGE 32, 54 (73) ; Weil in ZRP 1992, 243 (245) (zurück zum Text)
68  Weil in ZRP 1992, 243 (246) ; Frister in StV 1993, 151 (154) ; Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1038) (zurück zum Text)
69  Weil in ZRP 1992, 243 (247) (zurück zum Text)
70  Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1038) ; Frister in StV 1993, 151 (154) (zurück zum Text)
71  Lesch in StV 1993, 94 (zurück zum Text)
72  Lesch in StV 1993, 94 (95) (zurück zum Text)
73  Schaefer in NJW 1994, 774 ; Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1039) (zurück zum Text)
74  Klei/Mey, § 163 e, Rn. 1 f ; Hilger in NStZ 1992, 523 (525) (zurück zum Text)
75  Schoreit in KK, § 16 3e, Rn. 1 (zurück zum Text)
76  Kruse in Gropp, 105 (175) ; BT-Dr 12/989, S. 43 f (zurück zum Text)
77  Kruse in Gropp, 105 (177 f) (zurück zum Text)
78  Kruse in Gropp, 105 (178) (zurück zum Text)
79  Schoreit in KK, § 163 e, Rn. 3 (zurück zum Text)
80  BT-Dr 12/989, S. 35f ; Hilger in NStZ 1992, 457 (458) (zurück zum Text)
81  Hilger in NStZ 1992, 457 (458) (zurück zum Text)
82  Krey in JR 1992, 309 (310) (zurück zum Text)
83  Hilger in NStZ 1992, 457 (458f) ; Rieß in NJ 1992, 491 (494) (zurück zum Text)
84  Krey in JR 1992, 309 (310) (zurück zum Text)
85  Ranft in Jura 1993, 449 (451) (zurück zum Text)
86  Krey in JR 1992, 309 (311) ; Ranft in Jura 1993, 449 (451) (zurück zum Text)
87  Eisenberg in NJW 1993, 1033 (1036) (zurück zum Text)
88  BT-Dr 12/989, S. 21 (zurück zum Text)
89  BT-Dr 12/989, S. 26 ; Lackner, § 261, Rn. 2 ; Vahle in VR 1994, 67 (68) (zurück zum Text)
90  Ungnade in WM 193, 2069 (2070) (zurück zum Text)
91  Dre/Trö, § 261, Rn. 4 ; Lackner, § 261, Rn. 3 ; Ungnade in WM 1993, 2069 (2070) (zurück zum Text)
92  Ungnade in WM 1993, 2069 (2071) (zurück zum Text)
93  Lackner, § 261, Rn. 9 ; Dre/Trö, § 261, Rn. 16 (zurück zum Text)
94  BT-Dr 12/989, S. 27 (zurück zum Text)
95  Lackner, § 261, Rn. 8 (zurück zum Text)
96  Ungnade in WM 1993, 2069 (2071) (zurück zum Text)



Verwendete Literatur

Kommentare:


Dreher, Eduard / Tröndle, Herbert Strafgesetzbuch -Kommentar
46. Auflage
München 1993
(zit. : Dre/Trö, ...)
Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung
3. Auflage
München 1993
(zit. : Bearbeiter in KK, ...)
Kleinknecht, Theodor / Meyer, Karlheinz / Meyer-Goßner, Lutz Strafprozeßordnung - Kommentar
42. Auflage
München 1995
(zit. : Klei/Mey, ...)
Lackner, Karl Strafgesetzbuch - Kommentar
20. Auflage
München 1993
(zit. : Lackner, ...)
Schönke, Adolf / Schröder, Horst Strafgesetzbuch - Kommentar
24. Auflage
München 1991
(zit. : Bearbeiter in Sch/Sch, ...)
Systematischer Kommentar Strafprozeßordnung
Band I
11. Aufbau
Neuwied 1994
(zit. : Bearbeiter in SK StPO, ...)


Beitrag

Gesine Kruse Bundesrepublik Deutschland in
Walter Gropp
Besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
Freiburg 1993


Aufsätze

Burghard, Waldemar Aufklärungserfolge fallen nicht vom Himmel
in Kriminalistik 1994, S. 371
Caesar, Peter Das Gesetz gegen die Organisierte Kriminalität - eine unendliche Geschichte?
in ZRP 1991, S. 241 ff
Eisenberg, Ulrich Über Organisiertes Verbrechen
in JZ 1990, S. 574 ff
Eisenberg, Ulrich Straf(verfahrens-)rechtliche Maßnahmen gegenüber "Organisiertem Verbrechen"
in NJW 1993, S. 1033 ff
Frister, Helmut Zur Frage der Vereinbarkeit verdeckter Ermittlungen in Privatwohnungen mit Art. 13 GG
in StV 1993, S. 151 ff
Hassemer, Winfried Warum man den "Großen Lauschangriff" nicht führen sollte
in DRiZ 1992, S. 357 f
Hilger, Hans Neues Strafverfahrensrecht durch das OrgKG
in NStZ 1992, S. 457 ff & S. 523 ff
Hund, Horst Verdeckte Ermittlungen - ein gelöstes Problem?
in StV 1993, S. 379 ff
Körner, Hans Die Strafrechtspraxis im Labyrinth neuer Betäubungsmittelrechtsbestimmungen
in NJW 1993, S. 233 ff
Krey, Volker Zeugenschutz, Rasterfahndung, Lauschangriff, Verdeckte Ermittler
in JR 1992, S. 309 ff
Krüger, Ralf Verdeckte Ermittlungen im Strafverfahren und die Unverletzlichkeit der Wohnung
in ZRP 1993, S. 124 ff
Lesch, Heiko H. Soll die Begehung "milieutypischer" Straftaten durch verdeckte Ermittler erlaubt werden?
in StV 1993, S. 94 ff
Lisken, Hans Befugnis zum Belauschen?
in ZRP 1993, S. 121 ff
Meertens, Christoph Das Gesetz gegen die Organisierte Kriminalität, eine unerträgliche Geschichte!
in ZRP 1992, S. 205 ff
Ranft, Otfried Verdeckte Ermittler im Strafverfahren nach dem Inkrafttreten des OrgKG
in Jura 1993, S. 449 ff
Rieß, Peter Neue Gesetze zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
in NJ 1992, S. 491 ff
Schaefer, Christoph Organisierte Kriminalität - eine kaum hilfreiche öffentliche Diskussion
in NJW 1994, S. 774 f
Schoreit, Armin Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer neuer Formen von Straftaten aus der
Sicht der Polizei und der Staatsanwaltschaft
(Strafverfolgung)
in StV 1991, S. 535 ff
Schoreit, Armin Organisierte Kriminalität
in MDR 1992, S. 1013 ff
Ungnade, Dieter Rechtliche Aspekte bei der Umsetzung des OrgKG und des Geldwäschegesetzes in der
Kreditwirtschaft
in WM 1993, S. 2069 ff
Vahle, Jürgen Organisierte Kriminalität
in VR 1994, S. 67 ff
Weil, Stephan Verdeckte Ermittlungen im Strafverfahren und die Unverletzlichkeit der Wohnung
in ZRP 1992, S. 243 ff
Zachert, Hans-Ludwig Elektronische Überwachung der Wohnung als Mittel zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität
in DRiZ 1992, S. 355 ff

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